
Der Bundesfinanzhof hat das neue Grundsteuer-Bundesmodell bestätigt. Umso wichtiger wird der gesetzliche Ausweg: der Nachweis eines niedrigeren Werts durch ein Gutachten.
Der Bundesfinanzhof hat mit Urteilen vom 10. Dezember 2025 das Bundesmodell der neuen Grundsteuer, das auch in Nordrhein-Westfalen gilt, für verfassungsgemäß erklärt (Az. II R 25/24, II R 31/24, II R 3/25). Zwar sind seit Februar 2026 Verfassungsbeschwerden von Haus & Grund und dem Bund der Steuerzahler in Karlsruhe anhängig (Az. 1 BvR 472/26 und 1 BvR 551/26), und wer Einspruch eingelegt hat, kann unter Verweis darauf das Ruhen seines Verfahrens beantragen. Auf eine schnelle Entlastung durch das Bundesverfassungsgericht sollte aber niemand bauen.
Der praktisch wichtigere Hebel steht bereits im Gesetz: Nach § 220 Abs. 2 BewG muss das Finanzamt einen niedrigeren tatsächlichen Wert ansetzen, wenn der festgestellte Grundsteuerwert den nachgewiesenen Verkehrswert um mindestens 40 Prozent übersteigt. Das kommt häufiger vor, als man denkt, denn das Bundesmodell rechnet pauschal mit Bodenrichtwerten und fiktiven Durchschnittsmieten. Baumängel, ein hoher Instandhaltungsstau, ungünstige Lagen oder Belastungen im Grundbuch bleiben dabei außen vor.
Als Nachweis dient das Verkehrswertgutachten eines öffentlich bestellten Sachverständigen oder ein zeitnah im gewöhnlichen Geschäftsverkehr erzielter Kaufpreis. Da die Grundsteuer Jahr für Jahr anfällt, wirkt ein erfolgreicher Nachweis dauerhaft: Es lohnt sich also, den Wertansatz im Bescheid fachkundig prüfen zu lassen, bevor Sie eine überhöhte Grundlage über Jahre hinnehmen.
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